Datenschutzgesetz

Datenschutzgesetz

Gegenstand des Datenschutzgesetzes als Teil des Datenschutzrechts ist der Schutz vor dem Missbrauch personenbezogener Daten, womit der Gesetzgeber auf die Herausforderungen des elektronischen Zeitalters reagiert. Der Anspruch des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten entspringt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Schutzniveau wurde seitens der Europäischen Union durch die Richtlinie 95/46/EG abgesteckt. Als Mitgliedstaat hat Deutschland diese Vorgaben mit dem Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt, dessen Normen im Jahre 2009 einer umfassenden Reformen unterworfen wurden. Diese Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden durch die landesrechtlichen Regelungskomplexe der Landesdatenschutzgesetze ergänzt.

Gleich in §1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes wird die Maxime der Regelungen präsentiert, die lautet, dass es Zweck des Gesetzes ist den Einzelnen davor geschützt wird, dass durch Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Es handelt sich demnach um ein Abwehrrecht gegen öffentliche Stellen des Bundes sowie solche nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten in Datenverarbeitungsanlagen verwenden. Nach seiner rechtlichen Struktur handelt es sich um ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass für die Verarbeitung von Daten eine persönliche Erlaubnis der betroffenen Personen vorliegen muss, es sei denn, dass ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht. In die andere Richtung besitzt der Betroffene unabdingbare Rechtsansprüche gegen den Staat auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Sperrung eigener personenbezogener Daten. Anderslautende Erklärung der betroffene Personen zeitigen insoweit keine Auswirkungen, sie sind ungültig und berühren sein Recht nicht. Weitergehende Ansprüche der betroffenen Person lauten auf unaufgeforderte Berichtigung sowie Schadensersatz. Darüber hinaus kommt dem Betroffenen das Recht zu, Einsicht in die Datenregister der Kontrollbehörden zu verlangen. Auch hat er Anspruch auf Anrufung eines Datenschutzbeauftragten. Wichtig ist, dass Vorgänge privater Datenverarbeitung nicht dem Datenschutzgesetz unterliegen. Seine Bestimmungen greifen erst ein, wo eine Weitergabe an Dritte vorliegt. Hauptsächlich betroffen sind öffentliche Stellen. Auch für nicht-öffentliche Stellen finden die Bestimmungen Anwendung, allerdings nicht im Bereich der Datenerhebung, soweit diese Geschäftszwecken dient. Allerdings sind die Daten limitiert und die Betroffenen können Nutzung und Übermittlung zu geschäftsfremden Zwecken widersprechen. Die Medien unterliegen insoweit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, als dass sie verpflichtet sind, die technischen und organisatorischen Massnahmen hinsichtlich des Datengeheimnisses zu wahren.